Hallo Leute, ich bin in mehreren Vereinen Mitglied und war auch 6 Jahre Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes des Dahme Jacht Club e.V.. Wir haben uns mit Satzungsänderungen durch die "rechtlichen Spitzfindigeiten" die das BGB uns allen auferlegt immer schwer getan. Alle Anträge der Mitglieder haben wir im Vorfeld der Jahreshauptversammlung durch einen Rechtsanwalt auf Durchführbarkeit prüfen lassen. Das hat uns zwar `ne Menge Geld gekostet (da wir leider keinen Rechtsanwalt in den eigenen Reihen haben und hatten)
aber wir mussten nicht irgendetwas abstimmen was letztendlich rechtlich nicht möglich ist. Ihr könnt Euch bestimmt vorstellen wie lange wir gebraucht haben um Satzungsänderungen durchzubekommen.
Für unseren gemeinnützigen Verein ist eine Planungssicherheit bei den Vereinseinnahmen Überlebenswichtig!
Wir haben folgende Regelung für eine Beendigung der Mitgliedschaft:
§ 5
BEENDIGUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
2. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er erfolgt zum 31.Dez. Die
Austrittserklärung muss dem
Vorstand bis zum 30. Sept. des betreffenden Jahres zugegangen sein.
Bei seinem Ausscheiden hat das
Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Der Ausschluss erfolgt bei
Beitragsrückstand von 12 oder mehr Monaten, sowie bei
schwerwiegenden Verstößen gegen
die Satzung des Vereins. Er wird vom Vorstand oder
Ehrenrat beantragt und schriftlich
begründet. Dem Betroffenem ist Gelegenheit zur Rechtfertigung
zu geben. Die Entscheidung über
den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Ein Austritt entbindet das
entsprechende Mitglied nicht von seinen Pflichten für das laufende
Jahr. Bei Ausschluss enden die Pflichten
mit dem Tag des Ausschlusses.
Mir scheint es so als ob es Früher einfacher war als wir ein Zivilgesetzbuch mit 480 § hatten. Mit den 2385 § unseres BGB haben wir auch etwas mehr zu beachten!
ElPresidento