Nachdem Polter’s Anwalt im Zeitungsinterview dem Verein (Dirk Zingler) eine „Lüge“ unterstellt, bin ich mal gespannt, ob sich diese bewahrheitet!
Denn: ..... Seine gesetzliche Grundlage findet das Gebot der Sachlichkeit in § 43 a Abs. 3 BRAO. Dort heißt es: „Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solchen herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.“
In dem Sinne !
Eisern bleiben