1. FC Union Berlin - VfL Bochum 1848

  • Ich hoffe das in Bochum durchs Stadion halt"scheiss Schauspieler" .

    Wie genau soll das gerufen werden? Fehlt mir die Phantasie..

    Mir fehlt vorallem die Fantasie das Drewes überhaupt spielt. Seit der Nummer steht Horn. Der Schauspieler ist also außen vor.

    Gellendes Pfeifkonzert (jaja ich weiß, dazu müsste man das Schalala unterbrechen) bei jeder Ballberührung eines Bochumers passt schon eher.

  • Naja zunächst mal würde unser Support wohl überstimmt werden, da er ja klar in der Unterzahl ist!

    Falls sich das Spiel dank unserer neuen Auswärtsstärke dann allerdings positiv entwickelt, ja dann wird

    es wohl deutlich über die Aussenmikrofone zu hören sein. Und ganz Deutschland hört was wir von der

    "Sache" halten. Also zumindest wünsche ich mir, das es so kommt! Eigentlich müssten wir alle hin...

    Gästekontingent ausverkauft

  • Wie genau soll das gerufen werden? Fehlt mir die Phantasie..

    Mir fehlt vorallem die Fantasie das Drewes überhaupt spielt. Seit der Nummer steht Horn. Der Schauspieler ist also außen vor.

    Gellendes Pfeifkonzert (jaja ich weiß, dazu müsste man das Schalala unterbrechen) bei jeder Ballberührung eines Bochumers passt schon eher.

    Drewes macht sich auch warm

  • Mir fehlt vorallem die Fantasie das Drewes überhaupt spielt. Seit der Nummer steht Horn. Der Schauspieler ist also außen vor.

    Gellendes Pfeifkonzert (jaja ich weiß, dazu müsste man das Schalala unterbrechen) bei jeder Ballberührung eines Bochumers passt schon eher.

    Drewes macht sich auch warm

    Das Ganze aber nicht auf unserer Seite und obendrein dürfte ich nicht der Einzige sein der lieber versucht Spieler zu verunsichern die auch tatsächlich spielen, anstatt den Auswechsel-TW, der in den meisten Fällen gar nicht zum Einsatz kommt zu viel Aufmerksamkeit zu Teil werden zu lassen.


    Beim Verlesen der Aufstellungen sollte ein "Schauspieler" nach Drewes reichen, ansonsten kann man sich am spielenden Personal, vorallem Passlack, abarbeiten.

  • Ich find dieses,ganze Brimborium wegen eines Punktes eben total albern und sonen nochmehr Geld kostenden Prozess als ziemlich erbärmlich jammerndes Mimi rüberkommt, wen will denn Union hier beeindrucken und wie lang soll das jetzt noch dauern 🥱

    Aber ok, stelln wir uns mal vor wir bekommen recht und bekommen den Punkt - Wow 😱

    da können wir ja noch unsern Enkeln von erzählen, wie wir anstatt besser Fußball zu spielen nen Erfolg vor Gericht gegen "Die da Oben" gewonnen zu haben :rofl:

    Na hoffen wir mal dass wir den Klassenerhalt auch ohne diesen Punkt zu schaffen, sonst wärs ja noch peinlicher 8|  :opi:

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  • Mal abgesehen davon, dass es manchmal auch um das Prinzip an solches gehen muss: lass dir mal den mathematischen Begriff „Betrag“ in dem Kontext hier erklären. Vielleicht fällt dir dann auf, warum wir über drei Punkte reden.

  • Den Punkt 4, kannst du bitte da mal weiterhelfen. Ich finde sowohl in der Satzung, als auch in der Spielordnung und auch in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB keinen § in dem das steht. Im Gegenteil es wird allgemein festgelegt das es die Stafe der Wertung gibt und es werden noch im speziellen unendlich viele Dinge aufgezählt in denen auch gewertet werden darf.

  • hier zum Thema:

    Auszug aus dem Blog: https://mariusbreucker.wordpress.com/


    Voraussetzungen für eine Spielwertung zugunsten des VfL Bochum

    § 17 Nr. 2 lit. a) bis lit. d) RuVO und der gleichlautende § 13 Nr. 2 lit. a) bis lit. d) DFL-Spielordnung regeln Tatbestände, auf die ein betroffener Club einen Einspruch gegen die Spielwertung stützen kann, namentlich

    • Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft,
    • Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht,
    • Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, sowie
    • Spielmanipulation.

    § 17 RuVO und § 13 DFL-Spielordnung statuieren nicht ausdrücklich eine generelle, für alle Fälle des Einspruchs geltende Rechtsfolge. Lediglich für bestimmte Fälle wird ausdrücklich angeordnet, dass das Spiel mit 2:0-Toren für den Gegner zu werten sei. Diese Rechtsfolge sieht § 17 Nr. 4 RuVO und gleichlautend § 13 Nr. 4 DFL-Spielordnung grundsätzlich vor, wenn ein nicht spiel- oder einsatzberechtigter Spieler mitgewirkt hat, also für den Fall eines Einspruchs gemäß § 17 Nr. 2 lit. a) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. a) DFL-Spielordnung.

    Dagegen wird für den Fall eines auf § 17 Nr. 2 lit. b) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. b) DFL-Spielordnung gestützten Einspruchs („Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht“) nicht ausdrücklich geregelt, welche Sanktion sich daran anschließt.

    § 17 Nr. 5 RuVO und der gleichlautende § 13 Nr. 6 DFL-Spielordnung regeln allgemein, dass im Falle einer Spielwiederholung „das Spiel grundsätzlich am gleichen Ort neu auszutragen“ sei, ohne dies auf einen bestimmten Fall des Einspruchs zu beziehen.

    Der Umstand, dass die Rechtsfolge einer Spielwertung von 2:0 für die gegnerische Mannschaft in § 17 Nr. 4 RuVO ausdrücklich als grundsätzlich zwingende Rechtsfolge für den Fall der Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers angeordnet wird, § 17 RuVO im Übrigen aber nur von einer Spielwiederholung spricht, legt nahe, dass die Rechtsfolge der Spielwiederholung der Regelfall, die weiterreichende Rechtsfolge der 2:0-Wertung zugunsten des Gegners dagegen die Ausnahme bilden soll, die als solche – wie in § 17 Nr. 4 S. 1, erster Halbsatz RuVO für den Falle eines Einspruchs nach § 17 Nr. 2 lit. a) RuVO – ausdrücklich angeordnet werden muss.

    Hierfür spricht ein weiterer systematischer Aspekt: Auch § 18 Nr. 4 S. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO) trifft unter der Überschrift „Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspiels (Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch)“ eine ausdrückliche und differenzierte Regelung zur Rechtsfolge einer Spielwertung mit 2:0-Toren für die gegnerische Mannschaft:

    4. Wird ein Bundesspiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen, so ist es an demselben Ort zu wiederholen. Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Vereine ein Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen zu werten. Hat der Unschuldige im Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet. Dies gilt entsprechend, wenn eine Tochtergesellschaft beteiligt ist.

    Die Regelung knüpft an die Situation eines Spielabbruchs an und differenziert in der Rechtsfolge zwischen einem unverschuldeten (z.B. wetterbedingten) Spielabbruch – dann Spielwiederholung – und einem von einer Mannschaft oder ihrem Verein verschuldeten Spielabbruch – dann 2:0-Wertung zugunsten des Gegners. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 18 Nr. 4 RuVO lag im konkreten Fall nicht vor, da das Spiel nicht abgebrochen wurde. Das DFB-Sportgericht argumentierte ausweislich der Pressemitteilung des DFB vom 9. Januar 2025 (https://www.dfb.de/news/dfb-sp…iel-in-berlin-fuer-bochum) – wenn auch im Zusammenhang mit § 17 Nr. 2 RuVO – , dass ein Spielabbruch gerechtfertigt gewesen wäre:

    Wenn ein Spieler durch einen Feuerzeugwurf aus dem Publikum verletzt wird und das Spiel danach nicht mehr fortsetzen kann, stellt dies eine strafbare Handlung und einen schweren Verstoß gegen die Fußball-Rechtsordnung dar, der stets einen Spielabbruch rechtfertigen würde. Solche Verstöße müssen eine eindeutige spieltechnische Rechtsfolge nach sich ziehen. Dies kann nur eine Spielwertung zu Gunsten des geschädigten Vereins sein.

    Darin kommt zum Ausdruck, dass in der Fortsetzung des Spiels aus Sicht des Sportgerichts ein Fehler des Schiedsrichters gelegen habe, und dass das Spiel angesichts der Umstände hätte abgebrochen werden müssen. Hier stellt sich die Frage, ob das Sportgericht berechtigt ist, im Nachhinein eine eigene rechtliche Bewertung an die Stelle der Bewertung des vor Ort eingesetzten Schiedsrichters zu setzen.


    Quelle: https://mariusbreucker.wordpre…ochum-nach-feuerzeugwurf/


    I

  • Danke


    OK gut da steht auch bei ihm also drin das an keiner Stelle steht das es zu einem wiederholungsspiel führt:


    Zitat

    Dagegen wird für den Fall eines auf § 17 Nr. 2 lit. b) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. b) DFL-Spielordnung gestützten Einspruchs („Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht“) nicht ausdrücklich geregelt, welche Sanktion sich daran anschließt.



    also wieder einmal von einigen hier ins blaue mal was behauptet.

  • es steht auch da:

    Zitat:

    Die Regelung knüpft an die Situation eines Spielabbruchs an und differenziert in der Rechtsfolge zwischen einem unverschuldeten (z.B. wetterbedingten) Spielabbruch – dann Spielwiederholung – und einem von einer Mannschaft oder ihrem Verein verschuldeten Spielabbruch – dann 2:0-Wertung zugunsten des Gegners. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 18 Nr. 4 RuVO lag im konkreten Fall nicht vor, da das Spiel nicht abgebrochen wurde. ....

    Zitat Ende

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  • Das ist aber nicht releavnt, weil es nicht darum geht was alles nicht vor lag sondern was vorlag.


    Es steht eben nicht in den Regeln:


    Zitat

    4. Verstößt der DFB mit diesem Urteil einfach mal gegen seine eigenen Regeln. Diese besagen ausdrücklich, dass ein Spiel nur für den Gegner gewertet werden kann, wenn das Spiel ABGEBROCHEN wurde. Das Spiel wurde aber nicht abgebrochen sondern nach Rücksprache mit dem DFB regulär beendet.


    und auch nicht:


    Zitat

    Dort fechtet man sehr wohl die Entscheidung des Schiedsrichters an, der DFB wertet aber das Spiel in der Folge dieses "Fehlers" zu einem 0:2 um, obwohl im DFB-Regelwerk steht das in solchen Fällen (Schiedsrichterentscheidung falsch) ein Wiederholungsspiel vorgesehen ist. Damit ist das Urteil anfechtbar, da ein Verfahrensfehler (Urteil weicht von bestehenden Regeln ab) vor liegt.


    zumal es ja wie oben beschrieben gar nicht um Schiedsrichterentscheidung falsch sondern um die schwächung der Bochumer Mannschaft geht wie oben in dem Blog Beitrag beschrieben geht

  • ich habe so verstanden:

    - Spieler verletzt (durch Wurfgeschoß) =Schwächung der Mannschaft = berechtigt zum Einspruch

    - Wertung des Spiels mit 2:0 für Bochum nicht möglich, da kein Spielabbruch erfolgt

    - Nur der Schiedsrichter vor Ort kann Spiel beenden/abbrechen - beides Tatsachenentscheidungen und nicht hinterher änderbar

    - daher Spielwiederholung als einzige Konsequenz

  • Nein eben nicht in's Blaue was behauptet.

    Denn der Einspruch kam OBWOHL Bochum zugestimmt hat weiter zu spielen (sie hätten auch auf Abbruch bestehen können und somit die Spielwertung von 0:2 gegen uns erwirkt) und OBWOHL eben Bochum Nutznießer des Nichtangriffspaktes war.


    Es ist eben dann eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters das Spiel REGULÄR zu Ende zu bringen. Und Tatsachenentscheidungen sind nicht anfechtbar höchstens sie sind grobe Fehler, der hier nicht vorliegt. Darauf haben sich auch alle hier bezogen.


    Desweiteren MUSS eine Schwächung normalerweise vor Gericht eben auch NACHGEWIESEN werden. Ein einfaches ich nehme den Spieler raus reicht da nicht aus. Das könnte ja dann jeder machen und irgendwas behaupten. Diesen Nachweis der Schwächung konnte Bochum nur mit Vereinsarzt (der logischerweise für Bochum aussagt) "nachweisen" nicht aber mit Hilfe von unabhängigen Ärzten, die Drewes sogar wegschicken wollten, dann doch behandelt haben, aber nichts feststellen konnten. Ob also eine TATSÄCHLICHE Schwächung vorlag oder Bochum aus Eigennutz (und damit Manipulation) den Torhüter raus genommen hat konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das Gericht entschied dennoch auf diesen Umstand was absurd ist.


    Interessant wäre ja was passiert wäre, wenn wir direkt nach Bochums Klage auch eine wegen Manipulation (TW auswechseln um Klage am grünen Tisch einzureichen und gegen eine Spielwertung vorzugehen) eingereicht hätten. Dann hätte in mindestens einem Verfahren von unabhängigen Ärzten nachgewiesen sein müssen das tatsächlich eine Verletzung vorliegt, um zweifelsfrei darüber urteilen zu können.

    Das hätte den DFB dann nämlich auch richtig in Bedrängnis bringen können, da mit der Manipulationsklage sogar 3 Punkte für uns möglich gewesen wären, trotz eigenem Feuerzeugwurf, aber eben wegen der Schauspiel-Einlage. Genau dann wäre nämlich ein Wiederholungsspiel auch sehr wahrscheinlich geworden, weil das eben der Mittelweg beider Klagen gewesen wäre.

    Aber für die Nummer ist es jetzt zu spät.

  • So verstehe ich das auch.

    Und nicht als Eventualität, sondern zwingend.

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  • Es steht eben nicht in den Regeln:


    Zitat

    Dort fechtet man sehr wohl die Entscheidung des Schiedsrichters an, der DFB wertet aber das Spiel in der Folge dieses "Fehlers" zu einem 0:2 um, obwohl im DFB-Regelwerk steht das in solchen Fällen (Schiedsrichterentscheidung falsch) ein Wiederholungsspiel vorgesehen ist. Damit ist das Urteil anfechtbar, da ein Verfahrensfehler (Urteil weicht von bestehenden Regeln ab) vor liegt.


    zumal es ja wie oben beschrieben gar nicht um Schiedsrichterentscheidung falsch sondern um die schwächung der Bochumer Mannschaft geht wie oben in dem Blog Beitrag beschrieben geht

    Doch das von dir Markierte steht in den Regeln.

    Falls es dir mal aufgefallen ist bezieht sich der Link von Don J. nur auf AUSZÜGE der Rechts- und Verfahrensordnung des DFBs, aber keinesfalls auf alle Regeln. Zumal die dort angeführten Zitate aus der Rechtsordnung des DFB stammen, nicht aber aus dem Regelwerk (zum Spiel) des DFB.


    Wenn du die markierte Regel also finden willst musst du wo ganz anders schauen, die wurde in dem Link nämlich nicht erwähnt, das heißt aber nicht direkt das es diese nicht gibt.


    Aus dem DFB-Regelwerk 2024/25 Punkt 5.2.:
    "Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit
    dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidung auf „Tor“ oder
    „kein Tor“ und das Ergebnis des Spiels."


    Weiterhin steht unter 5.3.:

    Eingriffe von außen
    • unterbricht das Spiel wegen eines Vergehens oder eines Eingriffs von außen, setzt es aus oder bricht es ab, wenn z. B.:
    • ein von einem Zuschauer geworfener Gegenstand einen Spieloffiziellen,
    einen Spieler oder einen Teamoffiziellen trifft. Der Schiedsrichter kann das
    Spiel je nach Schwere des Zwischenfalls weiterlaufen lassen, unterbrechen,
    aussetzen oder abbrechen.


    Das heißt es obliegt dem Schiedsrichter zu entscheiden ob es weiter geht, unterbrochen, ausgesetzt oder abgebrochen wird, niemanden sonst. Petersen hat auf weiterspielen entschieden, nach Rücksprache aller beteiligten. Das ist SEIN Ermessensspielraum und damit eine Tatsachenentscheidung.


    Unter der selben Regel (Regel 5) finden sich dann auch noch zusätzliche Erklärungen des DFBs, wo es bei Punkt 10 heißt:

    "Ein Schiedsrichter kann ein Spiel abbrechen. Ein Spielabbruch sollte nur
    erfolgen, nachdem alle zumutbaren Mittel, das Spiel fortzusetzen, erschöpft
    sind.
    Gründe für einen Spielabbruch können beispielsweise
    Witterungsverhältnisse, Flutlichtausfall, Einflüsse von außen wie
    Zuschauerausschreitungen,..."


    Dort heißt es explizit der Schiedsrichter sollte alle Mittel ausschöpfen um das Spiel fortzusetzen. Dennoch hat das DFB-Gericht genau das angeprangert indem im Urteilsspruch auch gesagt wurde das dieses Verhalten auch einen Spielabbruch rechtfertigen würde. Mit dem Satz im Urteil widerspricht das Gericht den eigenen Regeln (Formfehler, ist somit vor dem Schiedsgericht anfechtbar).


    Unter Rechts- und Verfahrensordnung des DFB findest du weiterhin unter §17 2.c) das ein Einspruch gegen die Spielwertung nur dann statthaft ist, wenn die Schiedsrichterentscheidungen sehr wahrscheinlich Einfluss auf das Ergebnis (aus Klägersicht im Negativen-Sinne) hat. NUR in dem Fall ist eine Anfechtung des Ergebnisses durch Schiedsrichterfehler (der nicht mal vorlag) möglich, in allen anderen Fällen gibt es keine Ergebnis-Umwertung. Daraus folgt das in einem solchen Fall entweder das Ergebnis bestehen bleibt oder eben ein Wiederholungsspiel angesetzt werden, aber eben keine Spielumwertung vorgenommen werden kann.


    Manchmal steht es eindeutig drin, manchmal muss man eben schauen ob etwas gegeben ist und wenn nicht was daraus folgt. Muss ich dir noch mehr raus suchen oder reicht das?

  • Union68

    Junge, bist du auf ner Mission, um Bochum zu helfen?

    Mindestens 20 Posts, wie recht Bochum hat und wie sehr wir alle falsch liegen...

    Immer und immer wieder...das nervt komplett. (und falsch liegst du auch noch, Bochum betrügt, wie ja alle gesehen haben).

    2/22/-/7=31


    Der Produkt schläft nie. Der Produkt wird nie müde. Der Produkt ist immer vor der Kunde in die Arena. Der Produkt schießt Tore schweißfrei.

  • Wird Zeit das das Schiedsgericht entscheidet und wir können endlich das Ganze abharken. An eine Änderung des Urteils glaube ich nicht.

    Denen zeigen wir, was ne Harke ist … 😜

    Schicke den Bochumer einfach mal ne Harke zu. :gamer

    Das Porto übernehme ich dann! ;)

    WWEL


    P.S. Oder wir machen das über Amazon Prime, da geht es auch portofrei. :P

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