Beiträge von Don J.
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Unionfux ......
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Icke blickt auf Sonntag .....
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es steht auch da:
Zitat:
Die Regelung knüpft an die Situation eines Spielabbruchs an und differenziert in der Rechtsfolge zwischen einem unverschuldeten (z.B. wetterbedingten) Spielabbruch – dann Spielwiederholung – und einem von einer Mannschaft oder ihrem Verein verschuldeten Spielabbruch – dann 2:0-Wertung zugunsten des Gegners. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 18 Nr. 4 RuVO lag im konkreten Fall nicht vor, da das Spiel nicht abgebrochen wurde. ....
Zitat Ende
Das ist aber nicht releavnt, weil es nicht darum geht was alles nicht vor lag sondern was vorlag.
Es steht eben nicht in den Regeln:
Zitat4. Verstößt der DFB mit diesem Urteil einfach mal gegen seine eigenen Regeln. Diese besagen ausdrücklich, dass ein Spiel nur für den Gegner gewertet werden kann, wenn das Spiel ABGEBROCHEN wurde. Das Spiel wurde aber nicht abgebrochen sondern nach Rücksprache mit dem DFB regulär beendet.
und auch nicht:
ZitatDort fechtet man sehr wohl die Entscheidung des Schiedsrichters an, der DFB wertet aber das Spiel in der Folge dieses "Fehlers" zu einem 0:2 um, obwohl im DFB-Regelwerk steht das in solchen Fällen (Schiedsrichterentscheidung falsch) ein Wiederholungsspiel vorgesehen ist. Damit ist das Urteil anfechtbar, da ein Verfahrensfehler (Urteil weicht von bestehenden Regeln ab) vor liegt.
zumal es ja wie oben beschrieben gar nicht um Schiedsrichterentscheidung falsch sondern um die schwächung der Bochumer Mannschaft geht wie oben in dem Blog Beitrag beschrieben geht
ich habe so verstanden:
- Spieler verletzt (durch Wurfgeschoß) =Schwächung der Mannschaft = berechtigt zum Einspruch
- Wertung des Spiels mit 2:0 für Bochum nicht möglich, da kein Spielabbruch erfolgt
- Nur der Schiedsrichter vor Ort kann Spiel beenden/abbrechen - beides Tatsachenentscheidungen und nicht hinterher änderbar
- daher Spielwiederholung als einzige Konsequenz
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Danke
OK gut da steht auch bei ihm also drin das an keiner Stelle steht das es zu einem wiederholungsspiel führt:
ZitatDagegen wird für den Fall eines auf § 17 Nr. 2 lit. b) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. b) DFL-Spielordnung gestützten Einspruchs („Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht“) nicht ausdrücklich geregelt, welche Sanktion sich daran anschließt.
also wieder einmal von einigen hier ins blaue mal was behauptet.
es steht auch da:
Zitat:
Die Regelung knüpft an die Situation eines Spielabbruchs an und differenziert in der Rechtsfolge zwischen einem unverschuldeten (z.B. wetterbedingten) Spielabbruch – dann Spielwiederholung – und einem von einer Mannschaft oder ihrem Verein verschuldeten Spielabbruch – dann 2:0-Wertung zugunsten des Gegners. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 18 Nr. 4 RuVO lag im konkreten Fall nicht vor, da das Spiel nicht abgebrochen wurde. ....
Zitat Ende
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Du hast das Problem dahinter echt nicht verstanden...
Deshalb werde ich es dir noch mal so einfach erklären, dass selbst du es begreifst.
1.: niemand bezweifelt, dass es eine Strafe für den Feuerzeugwurf geben muss. Das sagt die Regel nun mal aus und gut ist. Mit der eigentlichen Strafe sind wir sogar noch sehr gut davon gekommen. Ich hätte mit mindestens einem Spiel mit geschlossener Waldseite oder sogar ganz ohne Zuschauer gerechnet...
2.: der Bochumer Torwart wurde NICHT getroffen. Er hat eine erstklassige schauspielerische Leistung gezeigt. Wurde theatralisch vom Platz getragen und hat sich selbst Stunden nach dem Spiel ins Krankenhaus begeben. Dort haben sie ihn quasi rausgeschmissen, weil er unverletzt war! Für diese Schauspieleinlage werden die Bochumer jetzt auch noch belohnt.
3.: Das Spiel wurde nach der Unterbrechung regulär beendet. Man hat sich auf einen Nichtangriffspakt geeinigt und Unentschieden gespielt. Der Schiedsrichter hat sich während der Unterbrechung sogar noch mit dem DFB abgestimmt. Die Anfechtung des Ergebnisses ist daher Grundlos.
4. Verstößt der DFB mit diesem Urteil einfach mal gegen seine eigenen Regeln. Diese besagen ausdrücklich, dass ein Spiel nur für den Gegner gewertet werden kann, wenn das Spiel ABGEBROCHEN wurde. Das Spiel wurde aber nicht abgebrochen sondern nach Rücksprache mit dem DFB regulär beendet.
5. Hat der "Richter" nicht auf Grundlage des Regelwerks geurteilt, sondern auf Grundlage seines Gerechtigkeitsempfindens. Wenn ein Richter nicht objektiv und unparteiisch auf Grundlage des Regelwerks urteilen kann ist er in dieser Position falsch!
Dieses ganze Verfahren ist eine Farce und an Lächerlichkeit kaum zu übertreffen. Hier sollte ganz offensichtlich ein Exempel statuiert werden.
Hast du das jetzt verstanden? Denn noch einfacher kann man es echt nicht mehr erklären...
Den Punkt 4, kannst du bitte da mal weiterhelfen. Ich finde sowohl in der Satzung, als auch in der Spielordnung und auch in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB keinen § in dem das steht. Im Gegenteil es wird allgemein festgelegt das es die Stafe der Wertung gibt und es werden noch im speziellen unendlich viele Dinge aufgezählt in denen auch gewertet werden darf.
hier zum Thema:
Auszug aus dem Blog: https://mariusbreucker.wordpress.com/
Voraussetzungen für eine Spielwertung zugunsten des VfL Bochum
§ 17 Nr. 2 lit. a) bis lit. d) RuVO und der gleichlautende § 13 Nr. 2 lit. a) bis lit. d) DFL-Spielordnung regeln Tatbestände, auf die ein betroffener Club einen Einspruch gegen die Spielwertung stützen kann, namentlich
- Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft,
- Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht,
- Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, sowie
- Spielmanipulation.
§ 17 RuVO und § 13 DFL-Spielordnung statuieren nicht ausdrücklich eine generelle, für alle Fälle des Einspruchs geltende Rechtsfolge. Lediglich für bestimmte Fälle wird ausdrücklich angeordnet, dass das Spiel mit 2:0-Toren für den Gegner zu werten sei. Diese Rechtsfolge sieht § 17 Nr. 4 RuVO und gleichlautend § 13 Nr. 4 DFL-Spielordnung grundsätzlich vor, wenn ein nicht spiel- oder einsatzberechtigter Spieler mitgewirkt hat, also für den Fall eines Einspruchs gemäß § 17 Nr. 2 lit. a) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. a) DFL-Spielordnung.
Dagegen wird für den Fall eines auf § 17 Nr. 2 lit. b) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. b) DFL-Spielordnung gestützten Einspruchs („Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht“) nicht ausdrücklich geregelt, welche Sanktion sich daran anschließt.
§ 17 Nr. 5 RuVO und der gleichlautende § 13 Nr. 6 DFL-Spielordnung regeln allgemein, dass im Falle einer Spielwiederholung „das Spiel grundsätzlich am gleichen Ort neu auszutragen“ sei, ohne dies auf einen bestimmten Fall des Einspruchs zu beziehen.
Der Umstand, dass die Rechtsfolge einer Spielwertung von 2:0 für die gegnerische Mannschaft in § 17 Nr. 4 RuVO ausdrücklich als grundsätzlich zwingende Rechtsfolge für den Fall der Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers angeordnet wird, § 17 RuVO im Übrigen aber nur von einer Spielwiederholung spricht, legt nahe, dass die Rechtsfolge der Spielwiederholung der Regelfall, die weiterreichende Rechtsfolge der 2:0-Wertung zugunsten des Gegners dagegen die Ausnahme bilden soll, die als solche – wie in § 17 Nr. 4 S. 1, erster Halbsatz RuVO für den Falle eines Einspruchs nach § 17 Nr. 2 lit. a) RuVO – ausdrücklich angeordnet werden muss.
Hierfür spricht ein weiterer systematischer Aspekt: Auch § 18 Nr. 4 S. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO) trifft unter der Überschrift „Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspiels (Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch)“ eine ausdrückliche und differenzierte Regelung zur Rechtsfolge einer Spielwertung mit 2:0-Toren für die gegnerische Mannschaft:
4. Wird ein Bundesspiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen, so ist es an demselben Ort zu wiederholen. Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Vereine ein Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen zu werten. Hat der Unschuldige im Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet. Dies gilt entsprechend, wenn eine Tochtergesellschaft beteiligt ist.
Die Regelung knüpft an die Situation eines Spielabbruchs an und differenziert in der Rechtsfolge zwischen einem unverschuldeten (z.B. wetterbedingten) Spielabbruch – dann Spielwiederholung – und einem von einer Mannschaft oder ihrem Verein verschuldeten Spielabbruch – dann 2:0-Wertung zugunsten des Gegners. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 18 Nr. 4 RuVO lag im konkreten Fall nicht vor, da das Spiel nicht abgebrochen wurde. Das DFB-Sportgericht argumentierte ausweislich der Pressemitteilung des DFB vom 9. Januar 2025 (https://www.dfb.de/news/dfb-sp…iel-in-berlin-fuer-bochum) – wenn auch im Zusammenhang mit § 17 Nr. 2 RuVO – , dass ein Spielabbruch gerechtfertigt gewesen wäre:
„Wenn ein Spieler durch einen Feuerzeugwurf aus dem Publikum verletzt wird und das Spiel danach nicht mehr fortsetzen kann, stellt dies eine strafbare Handlung und einen schweren Verstoß gegen die Fußball-Rechtsordnung dar, der stets einen Spielabbruch rechtfertigen würde. Solche Verstöße müssen eine eindeutige spieltechnische Rechtsfolge nach sich ziehen. Dies kann nur eine Spielwertung zu Gunsten des geschädigten Vereins sein.“
Darin kommt zum Ausdruck, dass in der Fortsetzung des Spiels aus Sicht des Sportgerichts ein Fehler des Schiedsrichters gelegen habe, und dass das Spiel angesichts der Umstände hätte abgebrochen werden müssen. Hier stellt sich die Frage, ob das Sportgericht berechtigt ist, im Nachhinein eine eigene rechtliche Bewertung an die Stelle der Bewertung des vor Ort eingesetzten Schiedsrichters zu setzen.
Quelle: https://mariusbreucker.wordpre…ochum-nach-feuerzeugwurf/
I
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Haben wir eine Kaufoption?
Na ob die Quelle seriös ist
…..
1. FC Union Berlin mit Kaufoption für Angreifer Andrej IlicAndrej Ilić hat sich beim 1. FC Union Berlin als Spätstarter entpuppt. Der Leih-Stürmer aus[…]www.ligainsider.deAngeblich mit Kaufoption
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Sieg, ganz wichtig
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Tor Ilic
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Khedira bisher überragend, nicht nur wegen seines Tores.
Ilic dagegen das totale Gegenteil.
Na dann schau dir mal die Vorlage zum Tor an ....ich glaube der Kopfball kam von Ilic .....
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Also Skarke, den kann man auch verwandeln
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Alles wieder auf Anfang 1:1
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Das war zu einfach ....lange Fehlerkette
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Geht ja gut los ...Jeong raus Skarke drin...alles gute ...sah nicht gut aus
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Hier zum Nachlesen:
Quelle:
0:2, Spielwiederholung oder 1:1? – Berufungsverfahren Union Berlin vs. VfL Bochum nach FeuerzeugwurfDas DFB-Sportgericht entschied am 9. Januar 2025, das ursprünglich 1:1 endende Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum im Stadion an…mariusbreucker.wordpress.comHier das Fazit aus dem Text:
Zitat:
Fazit: Spielwiederholung – gegebenenfalls auf neutralem Platz
Im Ergebnis ist es nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB und der Spielordnung der DFL unter Berücksichtigung der DFB-Fußball-Regeln 2024/2025 und dem „Leitfaden Spielabbruch“ naheliegend, dass das Spiel mangels Vorliegens eines Spielabbruchs und damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Nr. 4 RuVO nicht mit 2:0 als verloren gewertet wird; stattdessen dürften die Voraussetzungen einer Schwächung der Mannschaft des VfL Bochum im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b RuVO vorgelegen haben, so dass im Berufungsverfahren auf Spielwiederholung zu entscheiden wäre.
§ 17 Nr. 5 RuVO sieht als Grundsatz vor, dass das Spiel am gleichen Ort – also an der Alten Försterei – auszutragen ist; hiervon kann das Berufungsgericht aber etwa mit der Begründung abweichen, dass dies den Spielern des VfL Bochum und namentlich dem betroffenen Torhüter nicht zuzumuten und daher das Spiel an neutralem Ort auszutragen sei.
Zitat Ende
Ich finde die Argumentation sehr schlüssig. Leider liegt die Urteilsbegründung nicht öffentlich vor. Da jetzt ja nur auf Verfahrensfehler geprüft wird und nicht nochmals alles neu aufgerollt wird …. Bin ich echt gespannt wie es ausgeht.
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Icke ......
Union-Berlin-Blog: Deutschland verdient im Final Four!In einer Personal-Union aus echten Berliner Fußball-Fan-Originalen gibt es bei TAG24 einen Union-Berlin-Blog über die Eisernen.www.tag24.de -
Icke .....
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Union-Berlin-Blog: Drei Hände für ein Hallelujah! Union siegt verdient in FrankfurtIn einer Personal-Union aus echten Berliner Fußball-Fan-Originalen gibt es bei TAG24 einen Union-Berlin-Blog über die Eisernen.www.tag24.de