Beiträge von Don J.

    ich habe so verstanden:

    - Spieler verletzt (durch Wurfgeschoß) =Schwächung der Mannschaft = berechtigt zum Einspruch

    - Wertung des Spiels mit 2:0 für Bochum nicht möglich, da kein Spielabbruch erfolgt

    - Nur der Schiedsrichter vor Ort kann Spiel beenden/abbrechen - beides Tatsachenentscheidungen und nicht hinterher änderbar

    - daher Spielwiederholung als einzige Konsequenz

    es steht auch da:

    Zitat:

    Die Regelung knüpft an die Situation eines Spielabbruchs an und differenziert in der Rechtsfolge zwischen einem unverschuldeten (z.B. wetterbedingten) Spielabbruch – dann Spielwiederholung – und einem von einer Mannschaft oder ihrem Verein verschuldeten Spielabbruch – dann 2:0-Wertung zugunsten des Gegners. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 18 Nr. 4 RuVO lag im konkreten Fall nicht vor, da das Spiel nicht abgebrochen wurde. ....

    Zitat Ende

    hier zum Thema:

    Auszug aus dem Blog: https://mariusbreucker.wordpress.com/


    Voraussetzungen für eine Spielwertung zugunsten des VfL Bochum

    § 17 Nr. 2 lit. a) bis lit. d) RuVO und der gleichlautende § 13 Nr. 2 lit. a) bis lit. d) DFL-Spielordnung regeln Tatbestände, auf die ein betroffener Club einen Einspruch gegen die Spielwertung stützen kann, namentlich

    • Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft,
    • Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht,
    • Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, sowie
    • Spielmanipulation.

    § 17 RuVO und § 13 DFL-Spielordnung statuieren nicht ausdrücklich eine generelle, für alle Fälle des Einspruchs geltende Rechtsfolge. Lediglich für bestimmte Fälle wird ausdrücklich angeordnet, dass das Spiel mit 2:0-Toren für den Gegner zu werten sei. Diese Rechtsfolge sieht § 17 Nr. 4 RuVO und gleichlautend § 13 Nr. 4 DFL-Spielordnung grundsätzlich vor, wenn ein nicht spiel- oder einsatzberechtigter Spieler mitgewirkt hat, also für den Fall eines Einspruchs gemäß § 17 Nr. 2 lit. a) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. a) DFL-Spielordnung.

    Dagegen wird für den Fall eines auf § 17 Nr. 2 lit. b) RuVO bzw. § 13 Nr. 2 lit. b) DFL-Spielordnung gestützten Einspruchs („Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht“) nicht ausdrücklich geregelt, welche Sanktion sich daran anschließt.

    § 17 Nr. 5 RuVO und der gleichlautende § 13 Nr. 6 DFL-Spielordnung regeln allgemein, dass im Falle einer Spielwiederholung „das Spiel grundsätzlich am gleichen Ort neu auszutragen“ sei, ohne dies auf einen bestimmten Fall des Einspruchs zu beziehen.

    Der Umstand, dass die Rechtsfolge einer Spielwertung von 2:0 für die gegnerische Mannschaft in § 17 Nr. 4 RuVO ausdrücklich als grundsätzlich zwingende Rechtsfolge für den Fall der Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers angeordnet wird, § 17 RuVO im Übrigen aber nur von einer Spielwiederholung spricht, legt nahe, dass die Rechtsfolge der Spielwiederholung der Regelfall, die weiterreichende Rechtsfolge der 2:0-Wertung zugunsten des Gegners dagegen die Ausnahme bilden soll, die als solche – wie in § 17 Nr. 4 S. 1, erster Halbsatz RuVO für den Falle eines Einspruchs nach § 17 Nr. 2 lit. a) RuVO – ausdrücklich angeordnet werden muss.

    Hierfür spricht ein weiterer systematischer Aspekt: Auch § 18 Nr. 4 S. 2 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO) trifft unter der Überschrift „Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspiels (Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch)“ eine ausdrückliche und differenzierte Regelung zur Rechtsfolge einer Spielwertung mit 2:0-Toren für die gegnerische Mannschaft:

    4. Wird ein Bundesspiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen, so ist es an demselben Ort zu wiederholen. Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Vereine ein Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen zu werten. Hat der Unschuldige im Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet. Dies gilt entsprechend, wenn eine Tochtergesellschaft beteiligt ist.

    Die Regelung knüpft an die Situation eines Spielabbruchs an und differenziert in der Rechtsfolge zwischen einem unverschuldeten (z.B. wetterbedingten) Spielabbruch – dann Spielwiederholung – und einem von einer Mannschaft oder ihrem Verein verschuldeten Spielabbruch – dann 2:0-Wertung zugunsten des Gegners. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 18 Nr. 4 RuVO lag im konkreten Fall nicht vor, da das Spiel nicht abgebrochen wurde. Das DFB-Sportgericht argumentierte ausweislich der Pressemitteilung des DFB vom 9. Januar 2025 (https://www.dfb.de/news/dfb-sp…iel-in-berlin-fuer-bochum) – wenn auch im Zusammenhang mit § 17 Nr. 2 RuVO – , dass ein Spielabbruch gerechtfertigt gewesen wäre:

    Wenn ein Spieler durch einen Feuerzeugwurf aus dem Publikum verletzt wird und das Spiel danach nicht mehr fortsetzen kann, stellt dies eine strafbare Handlung und einen schweren Verstoß gegen die Fußball-Rechtsordnung dar, der stets einen Spielabbruch rechtfertigen würde. Solche Verstöße müssen eine eindeutige spieltechnische Rechtsfolge nach sich ziehen. Dies kann nur eine Spielwertung zu Gunsten des geschädigten Vereins sein.

    Darin kommt zum Ausdruck, dass in der Fortsetzung des Spiels aus Sicht des Sportgerichts ein Fehler des Schiedsrichters gelegen habe, und dass das Spiel angesichts der Umstände hätte abgebrochen werden müssen. Hier stellt sich die Frage, ob das Sportgericht berechtigt ist, im Nachhinein eine eigene rechtliche Bewertung an die Stelle der Bewertung des vor Ort eingesetzten Schiedsrichters zu setzen.


    Quelle: https://mariusbreucker.wordpre…ochum-nach-feuerzeugwurf/


    I

    Hier zum Nachlesen:

    Quelle:

    0:2, Spielwiederholung oder 1:1? – Berufungsverfahren Union Berlin vs. VfL Bochum nach Feuerzeugwurf
    Das DFB-Sportgericht entschied am 9. Januar 2025, das ursprünglich 1:1 endende Bundesligaspiel zwischen dem 1. FC Union Berlin und dem VfL Bochum im Stadion an…
    mariusbreucker.wordpress.com


    Hier das Fazit aus dem Text:

    Zitat:

    Fazit: Spielwiederholung – gegebenenfalls auf neutralem Platz

    Im Ergebnis ist es nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB und der Spielordnung der DFL unter Berücksichtigung der DFB-Fußball-Regeln 2024/2025 und dem „Leitfaden Spielabbruch“ naheliegend, dass das Spiel mangels Vorliegens eines Spielabbruchs und damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Nr. 4 RuVO nicht mit 2:0 als verloren gewertet wird; stattdessen dürften die Voraussetzungen einer Schwächung der Mannschaft des VfL Bochum im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b RuVO vorgelegen haben, so dass im Berufungsverfahren auf Spielwiederholung zu entscheiden wäre.

    § 17 Nr. 5 RuVO sieht als Grundsatz vor, dass das Spiel am gleichen Ort – also an der Alten Försterei – auszutragen ist; hiervon kann das Berufungsgericht aber etwa mit der Begründung abweichen, dass dies den Spielern des VfL Bochum und namentlich dem betroffenen Torhüter nicht zuzumuten und daher das Spiel an neutralem Ort auszutragen sei.

    Zitat Ende


    Ich finde die Argumentation sehr schlüssig. Leider liegt die Urteilsbegründung nicht öffentlich vor. Da jetzt ja nur auf Verfahrensfehler geprüft wird und nicht nochmals alles neu aufgerollt wird …. Bin ich echt gespannt wie es ausgeht.