Zum 01.09.2022 ist folgendes Gesetz in Kraft getreten:
Nach § 32 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“
Heißt: MVs sind zukünftig auch ohne entsprechende Verankerung in der Satzung hybrid/rein digital möglich. Das (Gegen-)Argument, dies sei nicht in der Union-Satzung verankert, verfängt nicht mehr. Mitgliederrechte sind: Teilnahme, Rederecht, Abstimmung, ...
Mal sehen, wie die Gremien, welche die Mitgliederinteressen wahrnehmen sollen, darauf reagieren. Große Erwartungen habe ich nicht.