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Der Angeklagte macht dann einfach auf er ist abhängig
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Also dumm gesagt: jmd ist in Sachen Mord schuldunfähig, ..
`Bei dem "Vorsatz" und der "Fahrlässigkeit" des Paragrafen 323a geht es allein um den Akt des Sichberauschens, nicht aber um die "Rauschtat".´
Wenn einer einfach "auf Abhängigkeit macht" oder mordet, dann handelt er bei der Rauschtat mit Vorsatz.
- Der Täter will die Tat und berauscht sich in der Absicht, sie begehen zu können.
- Der Täter will die Tat nicht, müsste aber mit ihr rechnen, und berauscht sich.
Dann greift nicht § 323a StGB, sondern nur:
- wenn der Täter die Tat nicht will, auch nicht an sie denkt und sie auch nicht vorhersehen muss und sich unabhängig davon vorsätzlich oder fahrlässig berauscht.
Hier - und nur hier - liegt die Straftat des vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrauschs vor.
Lies mal das (daraus habe ich auch zitiert):
https://www.zeit.de/gesellscha…-im-recht/komplettansicht
"Fischer im Recht" finden viele zu anstrengend, andere und ich lesen das mit Vergnügen.
Der Text ist trotzdem sehr lang, Du kannst aber auch erst in der Mitte anfangen zu lesen.
(Das ist mein letzter Beitrag zur Sache.)